Geschichte der Hexenprozesse

Augustin (354-430), einer der Kirchenväter, glaubte, daß zauberische Handlungen an sich wirkungslos sind, und nur dazu dienen, mit den Dämonen in Kontakt zu treten.
Im Canon episcopi (um 900) wird der Hexenflug als reiner Aberglaube dargestellt, eine Haltung, die in Deutschlands Geistlichkeit lange Zeit Bestand hatte.
Thomas von Aquin (1225-1274) nahm Augustins Vorstellung vom Dämonenpakt wieder auf und wendete sie auf den Volksglauben an. Er unterschied dabei zwischen dem ausdrücklichen Dämonenpakt (pacta expressa) und dem stillschweigenden Dämonenpakt (pacta tacita), welcher auch ohne Wissen des Ausübenden stattfinden kann, falls dieser durch eine bestimmte Handlung den Dämonen unwissentlich ein Zeichen gibt.
Als Kennzeichen für eine Hexe gelten im folgenden: Teufelspakt, Ketzerei, Unzucht mit Dämonen und Hexensabbat. Durch die hinzugekommene Ketzerei fällt die Hexerei nun unter die Kirchengerichtsbarkeit und gerät damit in den Einflußbereich der Inquisition.
1484 bitten die Inquisitoren Sprenger und Institoris den Papst um Unterstützung ihrer Tätigkeit, da sie glauben, die Hexerei sei im Zunehmen begriffen. Als Reaktion erläßt Innozenz VIII. die Bulle Summis Desiderantis, in der er zur verstärkten Verfolgung von Hexen aufruft.
Das Ergebnis ihrer Tätigkeit halten Sprenger und Institoris 1487 im Hexenhammer fest, der einen Fragenkatalog für die Inquirierung von Hexen bietet. Der Begriff der Hexerei wird darin im Wesentlichen auf Frauen eingeschränkt; vor allem auf Hebammen, da diese Zugang zu ungetauften Kindern hatten, welche wiederum der Hauptbestandteil der Hexensalbe sein sollten.
Diese Hexensalbe wurde vor der körperlich gedachten Hexenfahrt aufgetragen und hatte nach Sprenger und Institoris' Meinung keine Bedeutung. Sie diente nur zur Täuschung der Hexe durch den Teufel, welcher diese aufgrund seiner Macht auch ohne Salbe fortbringen könnte. Weiterhin wurden im Hexenhammer die Kennzeichen für Hexerei erweitert, z. B. um Schadenszauber und Hexenflug, die beide vorher in den Bereich der weltlichen Gerichtsbarkeit gehörten, und das auch nur, falls dabei jemand zu Schaden gekommen war.
Die Hexenverfolgung in Deutschland erfolgte in mehreren Wellen, wobei offenbar ein Zusammenhang zwischen schlechtem Wetter, dadurch bedingter Mißernte, daraus entstehender Hungersnot und Seuche und einer Hexenverfolgungswelle besteht. Offensichtlich wurde hier auf die Hexe als Wettermacherin zurückgegriffen, um die Vorgänge zu erklären.
Nachdem im 16. Jh. erste vorsichtige Kritik an der Hexenverfolgung geäßert wurde, veröffentlichte Friedrich von Spee 1631 anonym seine Cautio Criminalis, in der er die Härte der Verfolgung anprangerte und sie in frage stellte.
1782 fand der letze Hexenprozeß in Mitteleuropa im Schweizer Kanton Glarus statt. [Literaturempfehlung: Der Roman Anna Göldin, Letzte Hexe von Eveline Hasler behandelt diesen Fall.]


Elemente des Hexenprozesses

Eine Anklage wegen Hexerei kann beispielsweise aufgrund einer Verdächtigung, aufgrund von Besagung durch eine andere "Hexe" oder weil bereits ein Familienmitglied wegen Hexerei verurteilt wurde erhoben werden.
Am Anfang war es so, daß die Angeklagten vor allem unbeliebte Personen waren, die häufig Streit hatten und dabei Verwünschungen gegenüber der Gegenpartei ausgesprochen hatten, und gleichzeitig in dem Ruf standen, Zaubersche zu sein. Später war die Palette an potentiellen Verdächtigen wesentlich größer und die Verfolgung konnte praktisch jeden ergreifen.

Für das Gerichtsverfahren gilt:
Das Gericht muß nicht die Schuld der Angeklagten beweisen, vielmehr müssen diese ihre Unschuld beweisen.
Zu Beginn werden den Angklagten alle Körperhaare abgesengt, um sie auf das vom Teufelspakt herkommende Hexenmal zu untersuchen.
Erfolgte nach Androhung der Folter kein Geständnis, so wurde mit der Folter begonnen. Gestand die Angeklagte aus Angst vor der Folter oder weil sie die Schmerzen nicht mehr ertragen konnte, wurde sie als Hexe verurteilt. Blieb die Angeklagte dagegen standhaft, so nahm man an, sie würde vom Teufel untestützt, der ihr die Schmerzen nähme und sie wurde ebenfalls verbrannt. Das bedeutet, daß es meistens keine Möglichkeit zu entkommen gab.

Den Hexensalben, um die es hier gehen soll, kam im Hexenprozeß keine große Bedeutung zu, da es den Inquisitoren allein um den Besitz einer solchen Salbe ging, und darum, daß die Angeklagte diese Salbe vom Teufel selbst bekommen hatte. Damit wurde der Teufelspakt als bewiesen angesehen und die "Hexe" konnte verurteilt werden. Über die Zusammensetzung der Hexensalbe erfährt man daher in den Prozeßakten kaum etwas, von den Bestandteilen ist dort praktisch nichts überliefert.
Als besonders wichtig wurde herausgestrichen, daß einer der Bestandteile Kinderfett sei, womit die "Hexen" besonders negativ dargestellt werden sollten und wodurch gleichzeitig Hebammen und andere Personen mit Zugang zu Neugeborenen besonders ins Schußfeld gerieten.
Betrachtet man die überlieferten Rezepturen, so stellt man fest, daß es grundsätzlich zwei Kategorien gibt: einerseits Salben aus Bestandteilen, die unserer modernen Ansicht nach nichts bewirken und andererseits Salben, die giftige und halluzinogene Bestandteile enthalten. Auf diese letztere Gruppe wird innerhalb dieser Seiten noch genauer eingegangen.
Auf keinen Fall aber, das soll hier noch einmal betont werden, ist die Verwendung von Hexensalben als Grund für den Hexenwahn anzusehen. Vielmehr werden nur sehr wenige Personen tatsächlich solche Salben benutzt haben.