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Geschichte
der Hexenprozesse
Augustin (354-430), einer der Kirchenväter,
glaubte, daß zauberische Handlungen an sich wirkungslos
sind, und nur dazu dienen, mit den Dämonen in Kontakt
zu treten.
Im Canon episcopi (um 900) wird der Hexenflug als
reiner Aberglaube dargestellt, eine Haltung, die in
Deutschlands Geistlichkeit lange Zeit Bestand hatte.
Thomas von Aquin (1225-1274) nahm Augustins
Vorstellung vom Dämonenpakt wieder auf und wendete sie
auf den Volksglauben an. Er unterschied dabei zwischen
dem ausdrücklichen Dämonenpakt (pacta expressa) und
dem stillschweigenden Dämonenpakt (pacta tacita),
welcher auch ohne Wissen des Ausübenden stattfinden
kann, falls dieser durch eine bestimmte Handlung den Dämonen
unwissentlich ein Zeichen gibt.
Als Kennzeichen für eine Hexe gelten im folgenden:
Teufelspakt, Ketzerei, Unzucht mit Dämonen und
Hexensabbat. Durch die hinzugekommene Ketzerei fällt
die Hexerei nun unter die Kirchengerichtsbarkeit und gerät
damit in den Einflußbereich der Inquisition.
1484 bitten die Inquisitoren Sprenger und Institoris
den Papst um Unterstützung ihrer Tätigkeit, da sie
glauben, die Hexerei sei im Zunehmen begriffen. Als
Reaktion erläßt Innozenz VIII. die Bulle Summis
Desiderantis, in der er zur verstärkten Verfolgung von
Hexen aufruft.
Das Ergebnis ihrer Tätigkeit halten Sprenger und
Institoris 1487 im Hexenhammer fest, der einen
Fragenkatalog für die Inquirierung von Hexen bietet.
Der Begriff der Hexerei wird darin im Wesentlichen auf
Frauen eingeschränkt; vor allem auf Hebammen, da diese
Zugang zu ungetauften Kindern hatten, welche wiederum
der Hauptbestandteil der Hexensalbe sein sollten.
Diese Hexensalbe wurde vor der körperlich gedachten
Hexenfahrt aufgetragen und hatte nach Sprenger und
Institoris' Meinung keine Bedeutung. Sie diente nur zur
Täuschung der Hexe durch den Teufel, welcher diese
aufgrund seiner Macht auch ohne Salbe fortbringen könnte.
Weiterhin wurden im Hexenhammer die Kennzeichen für
Hexerei erweitert, z. B. um Schadenszauber und
Hexenflug, die beide vorher in den Bereich der
weltlichen Gerichtsbarkeit gehörten, und das auch nur,
falls dabei jemand zu Schaden gekommen war.
Die Hexenverfolgung in Deutschland erfolgte in mehreren
Wellen, wobei offenbar ein Zusammenhang zwischen
schlechtem Wetter, dadurch bedingter Mißernte, daraus
entstehender Hungersnot und Seuche und einer
Hexenverfolgungswelle besteht. Offensichtlich wurde hier
auf die Hexe als Wettermacherin zurückgegriffen, um die
Vorgänge zu erklären.
Nachdem im 16. Jh. erste vorsichtige Kritik an der
Hexenverfolgung geäßert wurde, veröffentlichte Friedrich
von Spee 1631 anonym seine Cautio Criminalis,
in der er die Härte der Verfolgung anprangerte und sie
in frage stellte.
1782 fand der letze Hexenprozeß in Mitteleuropa im
Schweizer Kanton Glarus statt. [Literaturempfehlung: Der
Roman Anna Göldin, Letzte Hexe von Eveline Hasler
behandelt diesen Fall.]
Elemente
des Hexenprozesses
Eine Anklage wegen Hexerei kann beispielsweise aufgrund
einer Verdächtigung, aufgrund von Besagung durch eine
andere "Hexe" oder weil bereits ein
Familienmitglied wegen Hexerei verurteilt wurde erhoben
werden.
Am Anfang war es so, daß die Angeklagten vor allem
unbeliebte Personen waren, die häufig Streit hatten und
dabei Verwünschungen gegenüber der Gegenpartei
ausgesprochen hatten, und gleichzeitig in dem Ruf
standen, Zaubersche zu sein. Später war die Palette an
potentiellen Verdächtigen wesentlich größer und die
Verfolgung konnte praktisch jeden ergreifen.
Für das Gerichtsverfahren gilt:
Das Gericht muß nicht die Schuld der Angeklagten
beweisen, vielmehr müssen diese ihre Unschuld beweisen.
Zu Beginn werden den Angklagten alle Körperhaare
abgesengt, um sie auf das vom Teufelspakt herkommende
Hexenmal zu untersuchen.
Erfolgte nach Androhung der Folter kein Geständnis, so
wurde mit der Folter begonnen. Gestand die Angeklagte
aus Angst vor der Folter oder weil sie die Schmerzen
nicht mehr ertragen konnte, wurde sie als Hexe
verurteilt. Blieb die Angeklagte dagegen standhaft, so
nahm man an, sie würde vom Teufel untestützt, der ihr
die Schmerzen nähme und sie wurde ebenfalls verbrannt.
Das bedeutet, daß es meistens keine Möglichkeit zu
entkommen gab.
Den Hexensalben, um die es hier gehen soll, kam im
Hexenprozeß keine große Bedeutung zu, da es den
Inquisitoren allein um den Besitz einer solchen Salbe
ging, und darum, daß die Angeklagte diese Salbe vom
Teufel selbst bekommen hatte. Damit wurde der
Teufelspakt als bewiesen angesehen und die
"Hexe" konnte verurteilt werden. Über die
Zusammensetzung der Hexensalbe erfährt man daher in den
Prozeßakten kaum etwas, von den Bestandteilen ist dort
praktisch nichts überliefert.
Als besonders wichtig wurde herausgestrichen, daß einer
der Bestandteile Kinderfett sei, womit die
"Hexen" besonders negativ dargestellt werden
sollten und wodurch gleichzeitig Hebammen und andere
Personen mit Zugang zu Neugeborenen besonders ins Schußfeld
gerieten.
Betrachtet man die überlieferten Rezepturen, so stellt
man fest, daß es grundsätzlich zwei Kategorien gibt:
einerseits Salben aus Bestandteilen, die unserer
modernen Ansicht nach nichts bewirken und andererseits
Salben, die giftige und halluzinogene Bestandteile
enthalten. Auf diese letztere Gruppe wird innerhalb
dieser Seiten noch genauer eingegangen.
Auf keinen Fall aber, das soll hier noch einmal betont
werden, ist die Verwendung von Hexensalben als Grund für
den Hexenwahn anzusehen. Vielmehr werden nur sehr wenige
Personen tatsächlich solche Salben benutzt haben.

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